Aktenzeichen 00001-23/24-JSGNL
Zurücknahme einer Mannschaft
Das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz hat in der Sportrechtssache gegen den Verein SV Werben 1892 in der Besetzung Enrico Hartmann am 08.09.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1.
Der Verein SV Werben 1892 wird wegen des Rückzugs seiner A-Juniorenmannschaft aus der laufenden Meisterschaft gemäß § Anh. 2.1.11 RuVO des FLB zu einer Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verurteilt.
2.
Gemäß § 28 (8.1) SpO des FLB erfolgen für die nicht ausgetragenen Spiele der A-Juniorenmannschaft keine Wertungen.
3.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein SV Werben 1892.
Begründung:
Der SV Werben 1892 (vertreten durch SK Sebastian Konzack) teilte dem verantwortlichen Staffelleiter Harald Richter per Email (E-Postfach 28.08.2023 19:20 Uhr) mit, die A-Juniorenmannschaft vom Spielbetrieb der laufenden Saison 2023/2024 sofort abzumelden.
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Aktenzeichen 00002-23/24-JSGNL
Spielen ohne Spielberechtigung
Meisterschaftsspiel der D-Junioren Kreispokal, Spiel-Nr. 710143010, am 03.09.2023 TSV Hertha Hornow - SV Fichte Kunersdorf In dem Einspruchsverfahren gegen die Spielwertung des Meisterschaftsspiels der D-Junioren Kreispokal, Spiel-Nr. 710143010, TSV Hertha Hornow - SV Fichte Kunersdorf, ausgetragen am 03.09.2023, hat das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz in der Besetzung Enrico Hartmann am 08.09.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1.
Dem frist- und formgerechten Einspruch des Staffelleiters wird stattgegeben.
2.
Das Pflichtspiel der D-Junioren Kreispokal, Spiel-Nr. 710143010, TSV Hertha Hornow - SV Fichte Kunersdorf, ausgetragen am 03.09.2023, wird wegen des Mitwirkens nicht spiel- oder einsatz-berechtigten Spieler des Vereins SV Fichte Kunersdorf gemäß § 28 Abs. 4 c) der Spielordnung des FLB mit 0:2 Toren für den Verein SV Fichte Kunersdorf als verloren und mit 3 Punkten und 2:0 Toren für den Verein TSV Hertha Hornow als gewonnen gewertet.
3.
Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (0512-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.
4.
Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (0510-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.
5.
Darüber hinaus wird der Trainer Xxxxx Xxxxx SV Fichte Kunersdorf wegen Zulassen des Spielens ohne Spielberechtigung gem. § 8 (2a) RuVO verwarnt und in Verbindung mit § 8 (2c) RuVO der Rechts- und Verfahrensordnung des FLB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro verurteilt. 6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein SV Fichte Kunersdorf.
Begründung:
Im oben genannten Spiel wurden von dem Verein SV Fichte Kunersdorf (zwei) Spieler eingesetzt, keine Spielberechtigung besitzen. Es wurde am 01.09.2023 um 19:20 Uhr (Zeitstempel Online-Antrag DFBnet) ein Zweitspielrecht für beide Spieler durch den SV Kunersdorf beantragt.
Eine Bearbeitung der Anträge wurde erst am 04.09.2023 zu Geschäftszeiten des FLB vollzogen.
Für die Erteilung einer Spielberechtigung ist ausschließlich die Pass-Stelle zuständig. Die Spielberechtigung gilt mit den im Spielerpass eingetragenen Terminen und muss bei Spielbeginn in jeden Fall vorliegen.
Auch wenn die beiden schon seit 2 Jahren ein Zweitspielrecht besaßen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Zweitspielrecht automatisiert erteilt wird.
Auch wenn das Jugendsportgericht Verständnis für die in der Stellungnahme genannten Darstellung der Sachlage hat, lässt der eindeutige Sachverhalt keine andere Entscheidung zu.
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Aktenzeichen 00003-23/24-JSGNL
Spielen ohne Spielberechtigung
Meisterschaftsspiel der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393003, am 09.09.2023 JSG Drebkauer Kickers - SG Eintracht Peitz In dem Einspruchsverfahren gegen die Spielwertung des Meister-schaftsspiels der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393003, JSG Drebkauer Kickers - SG Eintracht Peitz, ausgetragen am 09.09.2023, hat das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz in der Besetzung Enrico Hartmann am 18.09.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1.
Dem frist- und formgerechten Einspruch des Staffelleiters wird stattgegeben.
2.
Das Meisterschaftsspiel der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393003, JSG Drebkauer Kickers - SG Eintracht Peitz, ausgetragen am 09.09.2023, wird wegen des Mitwirkens zwei nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers des Vereins SG Eintracht Peitz gemäß § 28 Abs. 4 a) der Spielordnung des FLB mit 0:2 Toren für den Verein SG Eintracht Peitz als verloren und mit 3 Punkten und 2:0 Toren für den Verein JSG Drebkauer Kickers SG Eintracht Peitz als gewonnen gewertet.
3.
Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (xxxx-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.
4.
Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (xxxx-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.
5.
Des Weiteren wird der Trainer Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx , SG Eintracht Peitz wegen Zulassen des Spielens ohne Spielberechtigung gem. § 8 (2a) RuVO verwarnt und in Verbindung mit § 8 (2c) RuVO der Rechts- und Verfahrensordnung des FLB zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro verurteilt.
6.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein SG Eintracht Peitz.
Begründung:
Im oben genannten Spiel wurden von dem Verein SG Eintracht Peitz (zwei) Spieler eingesetzt, die keine Spielberechtigung besitzen.
Für die Erteilung einer Spielberechtigung ist ausschließlich die Pass-Stelle des FLB zuständig.
Die Spielberechtigung gilt mit den im Spielerpass eingetragenen Terminen und muss bei Spielbeginn in jeden Fall vorliegen.
In beiden Fällen ist die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab dem 18.09.2023 erteilt worden.
Auch wenn das Jugendsportgericht Verständnis für die in der Stellungnahme genannten Darstellung der Sachlage hat, lässt der eindeutige Sachverhalt keine andere Entscheidung zu.
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Aktenzeichen 00004-23/24-JSGNL
Zurücknahme einer Mannschaft
Das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz hat in der Sportrechtssache gegen den Verein BSV Cottbus-Ost in der Besetzung Enrico Hartmann am 30.09.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1.
Der Verein BSV Cottbus-Ost wird wegen des Rückzugs seiner E-Junioren-mannschaft aus der laufenden Meisterschaft gemäß § Anh. 2.1.11 RuVO des FLB zu einer Geldstrafe in Höhe von 125,00 Euro verurteilt.
2.
Gemäß § 28 (8.1) SpO des FLB werden die bisher ausgetragenen Spiele der E-Juniorenmannschaft annulliert und für die nicht ausgetragenen Spiele erfolgt keine Wertung.
3.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein BSV Cottbus-Ost.
Begründung:
Der BSV Cottbus (vertreten durch SK J. Schäke) teilte dem verantwortlichen Staffelleiter per Email (E-Postfach 14.09.2023 18:38 Uhr ) mit, die E-Juniorenmannschaft vom Spielbetrieb der laufenden Saison 2023/2024 sofort abzumelden.
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Aktenzeichen 00005-23/24-JSGNL
Spielen ohne Spielberechtigung
Meisterschaftsspiel der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393013, am 22.09.2023 SpG Kolkwitz/Kunersdorf/Krieschow BII - SG Eintracht Peitz In dem Sportgerichtsverfahren gegen die Spielwertung des Meisterschaftsspiels der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393013, SpG Kolkwitz/Kunersdorf/Krieschow BII - SG Eintracht Peitz, ausgetragen am 22.09.2023, hat das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz in der Besetzung Enrico Hartmann am 04.10.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1.
Dem frist- und formgerechten Einspruch des Staffelleiters wird stattgegeben.
2.
Das Meisterschaftsspiel der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393013, SpG Kolkwitz/Kunersdorf/Krieschow BII - SG Eintracht Peitz, ausgetragen am 22.09.2023, wird wegen Spielen ohne Spielberechtigung von -02- Spielern seitens der Mannschaft SG Eintracht Peitz gemäß § 28 (4c) SpO in Verbindung mit § 28 (4) Satz 2 SPO des FLB mit 0 Punkten und 1:6 Toren für den Verein SG Eintracht Peitz als verloren und mit 3 Punkten und 6:1 Toren für den Verein SpG Kolkwitz/Kunersdorf/Krieschow BII als gewonnen gewertet.
3.
Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (xxxx-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.
4.
Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (xxxx-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.
5.
Darüber hinaus wird der Trainer Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx , SG Eintracht Peitz wegen Zulassen des Spielens ohne Spielberechtigung gem. § 8 (2a) RuVO verwarnt und in Verbindung mit § 8 (2c) RuVO der Rechts- und Verfahrensordnung des FLB im Wiederholungsfall zu einer Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro verurteilt. 6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein SG Eintracht Peitz.
Begründung:
Im oben genannten Spiel wurden von dem Verein SG Eintracht Peitz (zwei) Spieler eingesetzt, die für diese Altersklasse keine Spielberechtigung besitzen. Die Spieler Xxxxx, Xxxxx und Xxxxx, Xxxxx besitzen eine Spielberechtigung für den Verein.
Jedoch ist diese Spielberechtigung gemäß § 9 (1) Jugendordnung (JO) für die D Junioren gültig.
Eine der wenigen Ausnahmen ist der § 9 (3) JO. Darin heißt es: Ein Junior darf grundsätzlich nur in der nächsthöheren Altersklasse eingesetzt werden.
In der Stellungnahme der SG Eintracht Peitz wurden die Beweggründe, die zum Einsatz der Spieler durch den Trainer Xxxxx Xxxxx geführt haben, umfangreich dargestellt.
Auch wenn das Jugendsportgericht Verständnis für die in der Stellungnahme genannten Darstellung der Sachlage hat, lässt der eindeutige Sachverhalt keine andere Entscheidung zu.
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