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Fußballkreis Niederlausitz

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Sportgerichtsurteile Saison 2023/2024

Aktenzeichen 00001-23/24-JSGNL

Zurücknahme einer Mannschaft  

Das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz hat in der Sportrechtssache gegen den Verein SV Werben 1892 in der Besetzung Enrico Hartmann am 08.09.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:  

1.

Der Verein SV Werben 1892 wird wegen des Rückzugs seiner A-Juniorenmannschaft aus der laufenden Meisterschaft gemäß § Anh. 2.1.11 RuVO des FLB zu einer Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verurteilt.

2.

Gemäß § 28 (8.1) SpO des FLB erfolgen für die nicht ausgetragenen Spiele der A-Juniorenmannschaft keine Wertungen.  

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein SV Werben 1892.  

Begründung:

Der SV Werben 1892 (vertreten durch SK Sebastian Konzack) teilte dem verantwortlichen Staffelleiter Harald Richter per Email (E-Postfach 28.08.2023 19:20 Uhr) mit, die A-Juniorenmannschaft vom Spielbetrieb der laufenden Saison 2023/2024 sofort abzumelden.

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Aktenzeichen 00002-23/24-JSGNL

Spielen ohne Spielberechtigung  

Meisterschaftsspiel der D-Junioren Kreispokal, Spiel-Nr. 710143010, am 03.09.2023 TSV Hertha Hornow - SV Fichte Kunersdorf In dem Einspruchsverfahren gegen die Spielwertung des Meisterschaftsspiels der D-Junioren Kreispokal, Spiel-Nr. 710143010, TSV Hertha Hornow - SV Fichte Kunersdorf, ausgetragen am 03.09.2023, hat das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz in der Besetzung Enrico Hartmann am 08.09.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:  

1.

Dem frist- und formgerechten Einspruch des Staffelleiters wird stattgegeben.

2.

Das Pflichtspiel der D-Junioren Kreispokal, Spiel-Nr. 710143010, TSV Hertha Hornow - SV Fichte Kunersdorf, ausgetragen am 03.09.2023, wird wegen des Mitwirkens nicht spiel- oder einsatz-berechtigten Spieler des Vereins SV Fichte Kunersdorf gemäß § 28 Abs. 4 c) der Spielordnung des FLB mit 0:2 Toren für den Verein SV Fichte Kunersdorf als verloren und mit 3 Punkten und 2:0 Toren für den Verein TSV Hertha Hornow als gewonnen gewertet.

3.

Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (0512-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.

4.

Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (0510-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.

5.

Darüber hinaus wird der Trainer Xxxxx Xxxxx SV Fichte Kunersdorf wegen Zulassen des Spielens ohne Spielberechtigung gem. § 8 (2a) RuVO verwarnt und in Verbindung mit § 8 (2c) RuVO der Rechts- und Verfahrensordnung des FLB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro verurteilt. 6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein SV Fichte Kunersdorf.  

Begründung:

Im oben genannten Spiel wurden von dem Verein SV Fichte Kunersdorf (zwei) Spieler eingesetzt, keine Spielberechtigung besitzen. Es wurde am 01.09.2023 um 19:20 Uhr (Zeitstempel Online-Antrag DFBnet) ein Zweitspielrecht für beide Spieler durch den SV Kunersdorf beantragt.  

Eine Bearbeitung der Anträge wurde erst am 04.09.2023 zu Geschäftszeiten des FLB vollzogen.  

Für die Erteilung einer Spielberechtigung ist ausschließlich die Pass-Stelle zuständig. Die Spielberechtigung gilt mit den im Spielerpass eingetragenen Terminen und muss bei Spielbeginn in jeden Fall vorliegen.  

Auch wenn die beiden schon seit 2 Jahren ein Zweitspielrecht besaßen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Zweitspielrecht automatisiert erteilt wird.  

Auch wenn das Jugendsportgericht Verständnis für die in der Stellungnahme genannten Darstellung der Sachlage hat, lässt der eindeutige Sachverhalt keine andere Entscheidung zu.

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Aktenzeichen 00003-23/24-JSGNL

Spielen ohne Spielberechtigung  

Meisterschaftsspiel der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393003, am 09.09.2023 JSG Drebkauer Kickers - SG Eintracht Peitz   In dem Einspruchsverfahren gegen die Spielwertung des Meister-schaftsspiels der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393003, JSG Drebkauer Kickers - SG Eintracht Peitz, ausgetragen am 09.09.2023, hat das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz in der Besetzung Enrico Hartmann am 18.09.2023  im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1.

Dem frist- und formgerechten Einspruch des Staffelleiters wird stattgegeben.

2.

Das Meisterschaftsspiel der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393003, JSG Drebkauer Kickers - SG Eintracht Peitz, ausgetragen am 09.09.2023, wird wegen des Mitwirkens zwei nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers des Vereins SG Eintracht Peitz gemäß § 28 Abs. 4 a) der Spielordnung des FLB mit 0:2 Toren für den Verein SG Eintracht Peitz als verloren und mit 3 Punkten und 2:0 Toren für den Verein JSG Drebkauer Kickers SG Eintracht Peitz als gewonnen gewertet.

3.

Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (xxxx-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.

4.

Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (xxxx-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.

5.

Des Weiteren wird der Trainer Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx , SG Eintracht Peitz wegen Zulassen des Spielens ohne Spielberechtigung gem. § 8 (2a) RuVO verwarnt und in Verbindung mit  § 8 (2c) RuVO der Rechts- und Verfahrensordnung des FLB zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro verurteilt.

6.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein SG Eintracht Peitz.  

Begründung:

Im oben genannten Spiel wurden von dem Verein SG Eintracht Peitz (zwei) Spieler eingesetzt, die keine Spielberechtigung besitzen.

Für die Erteilung einer Spielberechtigung ist ausschließlich die Pass-Stelle des FLB zuständig.

Die Spielberechtigung gilt mit den im Spielerpass eingetragenen Terminen und muss bei Spielbeginn in jeden Fall vorliegen.  

In beiden Fällen ist die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab dem 18.09.2023 erteilt worden.  

Auch wenn das Jugendsportgericht Verständnis für die in der Stellungnahme genannten Darstellung der Sachlage hat, lässt der eindeutige Sachverhalt keine andere Entscheidung zu.

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Aktenzeichen 00004-23/24-JSGNL

Zurücknahme einer Mannschaft  

Das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz hat in der Sportrechtssache gegen den Verein BSV Cottbus-Ost in der Besetzung Enrico Hartmann am 30.09.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1.

Der Verein BSV Cottbus-Ost wird wegen des Rückzugs seiner E-Junioren-mannschaft aus der laufenden Meisterschaft gemäß § Anh. 2.1.11 RuVO des FLB zu einer Geldstrafe in Höhe von 125,00 Euro verurteilt.

2.

Gemäß § 28 (8.1) SpO des FLB werden die bisher ausgetragenen Spiele der E-Juniorenmannschaft annulliert und für die nicht ausgetragenen Spiele erfolgt keine Wertung.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein BSV Cottbus-Ost.  

Begründung:

Der BSV Cottbus  (vertreten durch SK J. Schäke) teilte dem verantwortlichen Staffelleiter per Email (E-Postfach 14.09.2023 18:38 Uhr ) mit, die E-Juniorenmannschaft vom Spielbetrieb der laufenden Saison 2023/2024 sofort abzumelden.    

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Aktenzeichen 00005-23/24-JSGNL

Spielen ohne Spielberechtigung  

Meisterschaftsspiel der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393013, am 22.09.2023 SpG Kolkwitz/Kunersdorf/Krieschow BII - SG Eintracht Peitz   In dem Sportgerichtsverfahren gegen die Spielwertung des Meisterschaftsspiels der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393013, SpG Kolkwitz/Kunersdorf/Krieschow BII - SG Eintracht Peitz, ausgetragen am 22.09.2023, hat das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz in der Besetzung Enrico Hartmann am 04.10.2023  im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1.

Dem frist- und formgerechten Einspruch des Staffelleiters wird stattgegeben.

2.

Das Meisterschaftsspiel der B-Junioren Kreisliga, Spiel-Nr. 610393013, SpG Kolkwitz/Kunersdorf/Krieschow BII - SG Eintracht Peitz, ausgetragen am 22.09.2023, wird wegen Spielen ohne Spielberechtigung von -02- Spielern seitens der Mannschaft SG Eintracht Peitz gemäß § 28 (4c) SpO in Verbindung mit § 28 (4) Satz 2 SPO des FLB mit 0 Punkten und 1:6 Toren für den Verein SG Eintracht Peitz als verloren und mit 3 Punkten und 6:1 Toren für den Verein SpG Kolkwitz/Kunersdorf/Krieschow BII als gewonnen gewertet.

3.

Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (xxxx-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.

4.

Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx (xxxx-xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.

5.

Darüber hinaus wird der Trainer Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.20xx , SG Eintracht Peitz wegen Zulassen des Spielens ohne Spielberechtigung gem. § 8 (2a) RuVO verwarnt und in Verbindung mit  § 8 (2c) RuVO der Rechts- und Verfahrensordnung des FLB im Wiederholungsfall zu einer Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro verurteilt. 6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein SG Eintracht Peitz.

Begründung:  

Im oben genannten Spiel wurden von dem Verein SG Eintracht Peitz (zwei) Spieler eingesetzt, die für diese Altersklasse keine Spielberechtigung besitzen. Die Spieler Xxxxx, Xxxxx und Xxxxx, Xxxxx besitzen eine Spielberechtigung für den Verein.

Jedoch ist diese Spielberechtigung gemäß § 9 (1) Jugendordnung (JO) für die D Junioren gültig.  

Eine der wenigen Ausnahmen ist der § 9 (3) JO. Darin heißt es: Ein Junior darf grundsätzlich nur in der nächsthöheren Altersklasse eingesetzt werden.  

In der Stellungnahme der SG Eintracht Peitz wurden die Beweggründe, die zum Einsatz der Spieler durch den Trainer Xxxxx Xxxxx geführt haben, umfangreich dargestellt.  

Auch wenn das Jugendsportgericht Verständnis für die in der Stellungnahme genannten Darstellung der Sachlage hat, lässt der eindeutige Sachverhalt keine andere Entscheidung zu.

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Aktenzeichen 00007-23/24-JSGNL  

Zurücknahme einer Mannschaft  

Das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz hat in der Sportrechtssache gegen den Verein SG Groß Gaglow in der Besetzung Enrico Hartmann am 31.10.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1. Der Verein SG Groß Gaglow wird wegen des Rückzugs seiner F-Juniorenmannschaft aus der laufenden Meisterschaft der Kreisliga des FK NL gemäß § Anh. 2.1.11 RuVO des FLB zu einer Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verurteilt.  

2. Die Geldstrafe wird, mit der Auflage einer Mannschaftsteilnahme in der Kreisklasse (Platzierungsrunde), zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist gilt bis zum 09.03.2024. Bei der Nichteinhaltung der Auflage wird die Geldstrafe sofort fällig.  

3. Gemäß § 28 (8.1) SpO des FLB werden die bisher ausgetragenen Spiele der F-Juniorenmannschaft aus der laufenden Meisterschaft der Kreisliga des FK NL annulliert und für die nicht ausgetragenen Spiele erfolgt keine Wertung.  

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein SG Groß Gaglow.  

Begründung: 

Die SG Groß Gaglow (vertreten durch SK G. Nagel) teilte dem verantwortlichen Staffelleiter per Email (E-Postfach 09.10.2023 21:58 Uhr ) mit, die F-Juniorenmannschaft vom Spielbetrieb der laufenden Saison 2023/2024 sofort abzumelden. Mit der Absolvierung des Kreisligabetriebes sieht der Verein nicht die fußballerische Entwicklung der F-Junioren gefördert, ist jedoch bereit zu freiwilligen Freundschaftsspielen im leistungsgerechten Vergleich. Dies kann mit Meldung zum Pflichtspielbetrieb im Kreisklassenmodus/Plazierungsrunde erfolgen. Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz.

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Aktenzeichen 00008-23/24-JSGNL

Meisterschaftsspiel der D-Junioren 1.Kreisklasse, Spiel-Nr. 610028055, am 19.11.2023 JFV FUN 2 - Forster SV Schwarz-Weiß Keune   In der Sportrechtssache gegen die D2 Juniorenmannschaft des JFV Fußballunion Niederlausitz wegen eines Verstoßes gegen die Stammspielerregelung im Meisterschaftsspiel der D-Junioren 1.Kreisklasse, Spiel-Nr. 610028055, ausgetragen am 19.11.2023, JFV FUN 2 - Forster SV Schwarz-Weiß Keune, hat das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz in der Besetzung Enrico Hartmann im schriftlichen Verfahren am 05.12.2023 für Recht erkannt:

1. Das Meisterschaftsspiel der D-Junioren 1.Kreisklasse, Spiel-Nr. 610028055, ausgetragen am 19.11.2023, JFV FUN 2 - Forster SV Schwarz-Weiß Keune, wird wegen Verstoß gegen Stammspielerregelung von -03- Spielern seitens der Mannschaft JFV Fußballunion Niederlausitz gemäß § 28 (4c) SpO des FLB mit 0 Punkten und 0:2 Toren für die Mannschaft JFV Fußballunion Niederlausitz als verloren und mit 3 Punkten und 2:0 Toren für die Mannschaft Forster SV Schwarz-Weiß Keune als gewonnen gewertet.

2. Der Trainer Xxxxx Xxxxx wird wegen Einsatzes von -03- (drei) Spielern ohne Spielberechtigung (Verstoß gegen die Stammspielerregelung) gemäß § 8 Absatz 2a RuVO verwarnt und zu einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro gem. Anhang Nr. 2.1.7 RuVO, unter Mithaftung seines Vereins JFV Fußballunion Niederlausitz, verurteilt.   3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein JFV Fußballunion Niederlausitz.   Begründung:   Im oben genannten Spiel wurden von dem Verein JFV Fußballunion Niederlausitz folgende (drei) Spieler

1. Xxxxx, Xxxxx

2. Xxxxx, Xxxxx

3. Xxxxx, Xxxxx

eingesetzt, die in einer höheren Mannschaft in mehr als die Hälfte, der bis zu diesem Zeitpunkt ausgetragenen Meisterschaftsspiele mitgewirkt haben. Gemäß nach § 9 (9) Spielordnung (SpO) in Verbindung § 15 (10) Jugendordnung (JO) ist der Erwerb und der Umfang der Spielberechtigung sowie die Teilnahme im Spielbetrieb von Spielern höherer Mannschaften in Pflichtspielen unterer Mannschaften geregelt.  

Das heißt, dass zur Einhaltung der sportlichen Fairness bei den D-, E- und F-Junioren in Pflichtspielen unterer Mannschaften nicht mehr als ein Spieler höherer Mannschaften eingesetzt werden darf.  

Da im o.g. Spiel jedoch 3 Spieler einer höheren Mannschaft mitgewirkt haben, konnte keiner der Spieler für das Pflichtspiel der unteren Mannschaft ein Spielrecht erwerben.  

Somit haben die genannten Spieler aufgrund des Verstoßes der Stammspielerregelung ohne Spielberechtigung mitgewirkt, welches die Sanktionen gegen den Verein und dem Trainer gemäß RuVO bzw. SPO nach sich ziehen. 

Sanktionen gemäß Anhang Nr.1 (1) (Mindestsperrstrafen) gegen die Spieler   Xxxxx, Xxxxx Xxxxx, Xxxxx Xxxxx, Xxxxx   finden gemäß Anhang Nr.1 (8) RuVO keine Anwendung.   Auf Grund der Stellungnahme des Vereines JFV Fußballunion Niederlausitz ist die Strafe für den Trainer der Tat- und Schuld angemessen.  

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Aktenzeichen 00009-23/24-JSGNL

Zurücknahme einer Mannschaft  

Das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz hat in der Sportrechtssache gegen den Verein SpVgg. Finsterwalde in der Besetzung Enrico Hartmann am 28.12.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:  

1. Der Verein SpVgg. Finsterwalde wird wegen des Rückzugs seiner E II-Juniorenmannschaft aus der laufenden Meisterschaft der Kreisoberliga des FK Niederlausitz gemäß § Anh. 2.1.11 RuVO des FLB zu einer Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verurteilt.  

2. Die Geldstrafe wird, mit der Auflage einer Mannschaftsteilnahme in der Kreisklasse des FK Südbrandenburg, zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsfrist gilt bis zum 01.03.2024. Bei der Nichteinhaltung der Auflage wird die Geldstrafe sofort fällig.  

3. Gemäß § 28 (8.1) SpO des FLB werden die bisher ausgetragenen Spiele der E II-Juniorenmannschaft aus der laufenden Meisterschaft der Kreisoberliga des FK Niederlausitz annulliert und für die nicht ausgetragenen Spiele erfolgt keine Wertung.  

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein SpVgg. Finsterwalde.   Begründung:   Die SpVgg. Finsterwalde (vertreten durch SK Marko Richter) teilte dem verantwortlichen Staffelleiter per Email mit, die EII-Juniorenmannschaft vom Spielbetrieb der laufenden Saison 2023/2024 zum Ende der Hinserie abzumelden.

Mit der Absolvierung des Kreisoberligabetriebes sieht der Verein nicht die fußballerische Entwicklung der E-Junioren gefördert, ist jedoch bereit, zu Spielen im leistungsgerechten Vergleich. Dies kann mit Meldung zum Pflichtspielbetrieb im Kreisklassenmodus/Plazierungsrunde erfolgen.    

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Aktenzeichen 00010-23/24-JSGNL

Meisterschaftsspiel der C-Junioren Kreispokal, Spiel-Nr. 710149005, am 26.11.2023 SV Wacker 09 C2-Junioren 2 - SG Eintracht Peitz   In der Sportrechtssache gegen die Mannschaft SG Eintracht Peitz wegen eines Verstoßes Spielen ohne Spielberechtigung  im Pflichtspiel der C-Junioren Kreispokal, Spiel-Nr. 710149005, ausgetragen am 26.11.2023, SV Wacker 09 C2-Junioren 2 - SG Eintracht Peitz, hat das Jugendsportgericht des Fußballkreises Niederlausitz in der Besetzung Enrico Hartmann im schriftlichen Verfahren am 13.02.2024 für Recht erkannt:  

1. Dem frist- und formgerechten Antrag des Staffelleiters wird stattgegeben.

2. Das Meisterschaftsspiel der C-Junioren Kreispokal, Spiel-Nr. 710149005, ausgetragen am 26.11.2023, SV Wacker 09 C2-Junioren 2 - SG Eintracht Peitz, wird wegen Spielen ohne Spielberechtigung seitens der Mannschaft SG Eintracht Peitz gemäß § 28 Abs. 4 c) der Spielordnung des FLB mit 2:4 Toren für die Mannschaft SG Eintracht Peitz als verloren und mit 4:2 Toren für die Mannschaft SV Wacker 09 C2-Junioren als gewonnen gewertet.

3. Der Spieler Xxxxx, Xxxxx, xx.xx.xxxx (xxxx - xxxx) wird gemäß Anhang Nr.1 (1a) RuVO für 2 Pflichtspiele gesperrt.

4. Darüber hinaus wird der Trainer Xxxxx Xxxxx (SG Eintracht Peitz) wegen Zulassen des Spielens ohne Spielberechtigung gem. § 8 (2a) RuVO verwarnt und in Verbindung mit  § 8 (2c) RuVO der Rechts- und Verfahrensordnung des FLB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro verurteilt. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verein SG Eintracht Peitz.  

Begründung:                                                                                                                                                                                         Der Spieler Xxxxx Xxxxx hat für seinen Verein gemäß § 9 SPO eine Spielberechtigung. Gemäß § 21 (3) SPO ist bei allen Spielen ein Spielbericht unter Verwendung der amtlichen elektronischen oder handschriftlichen Spielformulare anzufertigen.

Die Vereine und der Schiedsrichter sind verpflichtet, alle Eintragungen sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen. In der Eintragung des Spielberichtes wurde festgestellt, dass der Spieler Xxxxx Xxxxx als 6. (sechster) Spieler im o.g. Pflichtspiel eingewechselt wurde. Während des Spiels dürfen bei Pflichtspielen fünf Spieler… ausgewechselt werden. Alle für das Einwechseln vorgesehenen Spieler sind vor dem Spiel auf dem Spielberichtsformular aufzuführen. Andere dürfen nicht eingesetzt werden gemäß § 19 (5) SPO.

Während des Spiels dürfen fünf Spieler ausgetauscht werden. Eine darüber hinaus gehende, zusätzliche Auswechslung bei Spielen mit Verlängerung ist nicht zulässig gemäß § 19 (5) a SPO.  

Da mit der Einwechselung von 5 Spielern der maximale Einsatz von spielberechtigten Personen ausgeschöpft war, wirkte Xxxxx Xxxxx , nach seiner Einwechselung, ohne Spielberechtigung in dem o.g. Spiel mit. Weder die Stellungnahmen der beteiligten Vereine sowie weitere Recherchen zum Spielbericht, lassen zum o.g. Sachverhalt keine andere Entscheidung zu. ______________________________________________________________________________________________

Das Jugendsportgericht stellt sich vor...

Vorsitzender
Enrico Hartmann,
1. stv. Vorsitzender
Mario Donath,
Beisitzer
Thomas Haß,
Beisitzer
Andre Buchwald,
Beisitzer
David Bartsch,
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